Aufforderung zur Erfüllung der Reinigungspflichten nach der Straßenreinigungssatzung

 

Die Gemeindeverwaltung Schwepnitz möchte auf die Erfüllung der Anliegerpflichten nach der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Schwepnitz vom 12.08.1996 hinweisen und diejenigen, die Ihren Pflichten nicht nachkommen, auffordern, die Anliegerpflichten regelmäßig zu erfüllen.

 

Hier die wesentlichen Punkte:

Straßenanlieger im Sinne der Straßenreinigungssatzung sind Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr einen Zugang haben.

Den Straßenanliegern obliegen innerhalb der geschlossenen Ortslage folgende Reinigungspflichten:

 

Gehweg vorhanden (ohne Rücksicht auf den Ausbauzustand) und Schnittgerinne:
Beseitigung von Unkraut, Unrat, Schmutz und Laub bei Bedarf, mindestens jedoch aller zwei Wochen

 

schmaler Sicherheitsstreifen oder  Parkfläche, Bänke, Pflanzungen und ähnliches vorhanden bzw. Gehweg nicht vorhanden:
Reinigungspflicht wie oben beschrieben, für einen 1m breiten Streifen entlang dieser Einrichtung

 

Straßengraben/ Straßenrandstreifen vorhanden:

Beseitigung von Verunreinigungen mindestens zweimal im Monat, und die Mahd des Grases bei Bedarf.

 

Die vollständige Satzung finden Sie hier

 

Gleichzeitig möchte sich die Gemeindeverwaltung Schwepnitz bei denen bedanken, die den o.g. Verpflichtungen regelmäßig und unaufgefordert nachkommen und damit wesentlich zu einem gepflegten Erscheinungsbild der Gemeinde Schwepnitz eitragen.