Haushaltssatzung der Gemeinde Schwepnitz für das Haushaltsjahr 2023

Haushaltssatzung der Gemeinde Schwepnitz für das Haushaltsjahr 2023

     

Aufgrund von § 74 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Schwepnitz in der Sitzung vom 07.09.2023 mit Beschluss Nr. 339-49/2023 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 erlassen:

     
     

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023, der für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird wie folgt festgesetzt:

     

 

 

 

Ergebnishaushalt

 

-

Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge

5.509.415,00 €

-

Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen

6.924.707,00 €

-

Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis)

- 1.415.292,00 €

 

 

 

-

Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge

- €

-

Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen

3.000,00 €

-

Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis)

- 3.000,00 €

 

 

 

-

Gesamtergebnis

- 1.418.292,00 €

 

 

 

-

Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren

- €

-

Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren

- €

-

Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Abs. 3 Satz 3 SächsGemO

410.400,00 €

-

Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Abs. 3 Satz 3 SächsGemO

- €

 

 

 

-

veranschlagtes Gesamtergebnis

- 1.007.892,00 €

 

 

 

Finanzhaushalt

 

-

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

5.255.510,00 €

-

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

6.196.912,00 €

-

Zahlungsmittelüberschuss oder –bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

- 941.402,00 €

 

 

 

-

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

67.625,00 €

-

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionen

144.800,00 €

-

Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

- 77.175,00 €

 

 

 

-

Finanzierungsmittelüberschuss oder –fehlbetrag als Saldo aus Zahlungsmittelüberschuss oder –fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

- 1.018.577,00 €

 

 

 

-

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit

- €

-

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

405.400,00 €

-

Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

- 405.400,00 €

 

 

 

-

Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr

- 1.423.977,00 €

     

§ 2

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird festgesetzt auf 0,00 €.

     

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen, der in künftigen Jahren erforderlich ist, wird festgesetzt auf 0,00 €.

     

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird festgesetzt auf 1.200.000,00 €.

     

§ 5

Die Hebesätze werden wie folgt festgelegt:

für die land- und fortswirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf

307,50 v. H.

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

420,00 v. H.

Gewerbesteuer auf

390,00 v. H.

     

Schwepnitz, den 20.11.2023

 

 

   
     

Elke Röthig

 

Bürgermeisterin

 

 

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:

 

1.      1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.      2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die

3.          Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

4.      3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit

5.          widersprochen hat,

6.      4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)      die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)      die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

 

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf  der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

 

 

Schwepnitz, den 20.11.2023

 

Elke Röthig

Bürgermeisterin                             

 

 

 

 

Öffentliche Auslegung des Haushaltsplanes 2023

 

Der Haushaltsplan der Gemeinde Schwepnitz für das Jahr 2023 mit seinen Bestandteilen und Anlagen liegt in der Zeit vom 29. November 2023 bis einschließlich 07. Dezember 2023 in der Gemeindeverwaltung Schwepnitz, Dresdner Straße 4, Fachdienst Finanzen, Zimmer 7, während den Dienstzeiten

 

Mo, Mi, Fr                         09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Di                                         09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 12.30 Uhr bis 18.00 Uhr

Do                                       09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 12.30 Uhr bis 16.00 Uhr

 

für jedermann zur Einsicht öffentlich aus.

 

 

Elke Röthig

Bürgermeisterin                                                           Schwepnitz, den 20.11.2023