Reform der Grundsteuer


Die sächsischen Finanzämter weisen auf Folgendes hin:

Alle, die am 01.01.2022 Eigentümer von Grundstücken in Sachsen sowie erbauberechtigt waren, waren nach § 149 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 228 Bewertungsgesetz und der die Bekanntmachung vom 30.03.2022 ersetzenden öffentlichen Bekanntmachung vom 04.11.2022 (BStBl I 2022 Seite 1448) verpflichtet, bis zum 31.01.2023 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes auf den 01.01.2022 abzugeben.

Sofern noch nicht erfolgt, ist die Feststellungserklärung elektronisch (z.B. über ELSTER, www.elster.de) oder - sofern zulässig - nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papierform bis 30.06.2023 einzureichen. Die Abgabefrist wird hierdurch nicht verlängert. Bei Nichtabgabe der Feststellungserklärung werden die Besteuerungsgrundlagen geschätzt (§ 162 AO).

Wegen Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe von Feststellungserklärungen ist gem. § 152 AO die Festsetzung eines Verspätungszuschlages möglich. Die Höhe des Verspätungszuschlags ist maßgeblich von der Dauer der Fristüberschreitung abhängig.