Bekanntmachung
Gemäß § 4 Abs. 1 der Pflanzenabfallverordnung vom 25.09.1994 können pflanzliche Abfälle aus nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken ausnahmsweise verbrannt werden, wenn eine Entsorgung über Biotonne, Wertstoffhof oder Kompostanlage nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Dabei ist zu beachten:
  • Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten.
  • Es dürfen keine häuslichen Abfälle, Mineralölprodukte oder beschichtete oder mit Schutzmitteln behandelten Hölzer verbrannt werden.
  • Das Verbrennen ist vom 01. bis 30. April sowie vom 01. bis 30. Oktober werktags in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr zulässig.Die Dauer des Feuers darf 2 Stunden pro Tag nicht übersteigen.
  • Es ist ein Mindestabstand von 100 Metern zur Straße einzuhalten.
Gemäß § 6 der Pflanzenabfallverordnung handelt ordnungswidrig, wer gegen die in § 4 festgelegten Vorschriften verstößt.

Haben Sie weitere Fragen, dann wenden Sie sich bitte an die zuständige Sachbearbeiterin Frau Korn (Tel: 70311).

Röthig
Bürgermeisterin
 
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ihre Gemeinde Schwepnitz.
 
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