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Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026

Gegenüber dem Kalenderjahr 2025 ist keine Hebesatzänderung bei der Grundsteuer A und B vorgesehen, so dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis auf die Versendung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2026 verzichtet wird.

Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:

330,00 v.H. - für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)
480,00 v.H. - für bebaute/ bebaubare Grundstücke (Grundsteuer B)

Für diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Grundsteuermessbetrag) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2025 veranlagten Höhe festgesetzt.  

Mit dem Tag der Bekanntmachung treten für die Steuerschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2026 eingegangen wäre.

Die Grundsteuer wird mit den in den Grundsteuerbescheiden festgesetzten Beträgen fällig und ist an den Fälligkeitstagen (15.02., 15.05., 15.08., 15.11. oder bei „Jahreszahlung“ 01.07.) auf das Konto der Gemeinde Schwepnitz zu überweisen. Bei bestehenden SEPA-Lastschriftmandaten werden die Grundsteuern entsprechend deren Fälligkeit abgebucht. Soweit der Gemeindekasse ein Abbuchungsauftrag erteilt wurde, werden die Fälligkeiten eingezogen. Die bereits geleisteten Zahlungen werden auf die Jahresschuld angerechnet.

 

Soweit Änderungen der Besteuerungsgrundlagen eintreten wird auf der Grundlage des vom örtlich zuständigen Finanzamt erlassenen Grundsteuermessbescheides ein Grundsteuer-bescheid erteilt.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Festsetzung der Grundsteuer kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Schwepnitz, Dresdner Str. 4, 01936 Schwepnitz einzulegen.

Die Frist beginnt mit dem Ablauf des auf den Tag der Bekanntmachung folgenden Tages. Durch die Einlegung des Widerspruches wird die Wirksamkeit des mit öffentlicher Bekanntgabe erteilten Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der festgesetzten Steuer nicht aufgehalten.  

 

Wir weisen darauf hin, dass für verspätet eingehende Zahlungen die gesetzlich vorgeschriebenen Säumniszuschläge und Mahngebühren erhoben werden müssen.

Bei Fragen und Problemen können Sie sich gern unter der Tel. 035797 / 70321, per E-Mail: gemeinde@schwepnitz.de oder persönlich an das Sachgebiet Steuern der Gemeinde Schwepnitz wenden.


Marco Schmidt
Bürgermeister

 

Hinweis:
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte gemäß Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Schwepnitz am 10.01.2026 im Mitteilungsblatt.

 

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